Ich rufe den Tagesordnungspunkt 27 sowie Zusatz-punkt 10 auf: 27 Erste Beratung des von den Fraktionen der SPD und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN eingebrachten Entwurfs eines Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes - Drucksache 15/5671 - Überweisungsvorschlag: Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (f) Rechtsausschuss ZP 10 Beratung des Antrags der Fraktionen der SPD und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages - Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages - Drucksache 15/5698 - Überweisungsvorschlag: Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (f) Rechtsausschuss Die Reden der Kollegen Wilhelm Schmidt (Salzgitter), Christian Lange (Backnang), Christine Lambrecht - alle SPD-Fraktion -, Dr. Norbert Lammert, CDU/ CSU-Fraktion, Volker Beck (Köln), Bündnis 90/Die Grünen, und Jörg van Essen, FDP-Fraktion, werden zu Protokoll gegeben.7 Interfraktionell wird Überweisung der Vorlagen auf den Drucksachen 15/5671 und 15/5698 an die in der Tagesordnung aufgeführten Ausschüsse vorgeschlagen. Sind Sie damit einverstanden? - Das ist der Fall. Dann ist die Überweisung so beschlossen. Anlage 9 Zu Protokoll gegebene Reden zur Beratung: - Entwurf eines Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes - Antrag: Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages - Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages (Tagesordnungspunkt 27, Zusatztagesordnungs-punkt 10) Wilhelm Schmidt (Salzgitter) (SPD): Mit den Entwürfen zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und der Verhaltensregeln halten die Koalitionsfraktionen ihr Versprechen, die Regeln über die Anzeige von Tätigkeiten und Einkommen von Abgeordneten klarer zu fassen und zu verschärfen. Gleichzeitig bieten wir den Oppositionsfraktionen an, sich unserer Initiative anzuschließen und sie nicht zu blockieren. Zur Erinnerung noch einmal Folgendes: Ende des letzten bzw. Anfang dieses Jahres sind wir durch das Fehlverhalten Einzelner darauf aufmerksam geworden, dass Regelungslücken im System unserer Verhaltenregeln bestehen. Dabei hatten wir bereits im Jahre 2002 die Regelungen verstärkt und präzisiert und damit die Transparenz deutlich verbessert. Dieses Fehlverhalten wurde, unabhängig davon, dass es sich um sehr unterschiedlich zu gewichtende Fälle handelte, in der Berichterstattung der Medien oftmals noch falsch bzw. völlig verzerrt dargestellt. Heraus kam ein Tenor wie "Alle Parlamentarier sind Raffkes". Dem will ich hier noch einmal - ich denke, für uns alle - ausdrücklich widersprechen. Die Koalitionsfraktionen haben allerdings den bestehenden Klärungsbedarf erkannt und bereits kurze Zeit später ein Eckpunktepapier vorgelegt, in dem wir unsere Vorstellungen einer möglichen Neuregelung dargelegt haben. Hieraus sind die vorliegenden Entwürfe entstanden, die - als Paket, das heißt abhängig voneinander - die Änderungen im System des Abgeordnetengesetzes und der Verhaltensregeln vornehmen. Von der Gegenseite ist bis heute nichts vorgelegt worden. Fünf Monate später - keine einzige Initiative, kein einziger konkreter Vorschlag! Das heißt - nicht ganz. Aus der FDP hörte man - wie üblich - den Vorschlag zur Einsetzung einer externen Kommission. Was die FDP hier übersieht, ist, dass es sich in den vergangenen Jahren immer wieder gezeigt hat, dass jedes Parlament, das sich eine Beratung von außen in Form einer Kommission gegönnt oder - je nachdem - zugemutet hat, auf die Nase gefallen ist. Ich will ausdrücklich dafür plädieren, uns gerade diese Regelung nicht aus der Hand nehmen zu lassen. Wir sollten vielmehr selbstkritisch, aber auch mit einem gesunden Selbstbewusstsein darangehen, unsere Verhaltensregeln selbst zu überprüfen. Aber nun zu unseren Entwürfen. Fünf Punkte regeln wir neu: Erstens. Der neu eingefügte § 44 a des Abgeordnetengesetzes stellt die Ausübung des Mandats in den Mittelpunkt der Tätigkeit eines Abgeordneten. Zum einen verdeutlichen wir noch einmal, was das Bundesverfassungsgericht bereits 1975 im "Diätenurteil" festgestellt hat: Das parlamentarische Mandat hat sich im Laufe seiner Entwicklung quasi zu einem Beruf gewandelt. Gleichzeitig zeigt es unser Verständnis von der Mandatsausübung: Im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Abgeordneten hat das Mandat zu stehen. Klarstellen will ich dabei aber auch: Nebentätigkeiten von Abgeordneten werden auch in Zukunft zulässig und erlaubt sein. Niemand will Abgeordneten verbieten, den Anschluss an ihren ausgeübten Beruf zu verlieren oder neben ihrem Mandat tätig zu sein. Das wäre im Übrigen auch schon verfassungsrechtlich nicht zulässig. Auch stehen dem - abgesehen von den gesetzlichen Inkompatibilitäten - die Übernahme eines Regierungsamtes oder die Wahrnehmung parteipolitischer Aufgaben selbstverständlich nicht entgegen. Denn diese Ämter sind Teil des mit dem Mandat verbundenen öffentlichen Amtes eines Abgeordneten. Zweitens. Einnahmen ohne entsprechende Gegenleistung sind unzulässig. Schon jetzt haben wir im Abgeordnetengesetz wie auch in den Verhaltensregeln ein Verbot von so genannten Interessentenzahlungen. Wir gehen aber darüber hinaus: Denn auch ohne Vereinbarung einer solchen "Interessentenzahlung" liegt bei Einkommen ohne Gegenleistung die Vermutung eines Interesseneinflusses nahe. Das halten wir für mit einem freien Mandat unverträglich. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Fälle, in denen der Leistung keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht. Wir wissen, dass die Abgrenzung im Einzelfall schwierig ist. Deswegen haben wir klare Maßstäbe geschaffen. Anzulegen ist hier zunächst das Kriterium der Verkehrsüblichkeit. Sollte dies nicht zu einem Ergebnis führen, so soll der Begriff der Angemessenheit so ausgelegt werden, dass ein Missbrauch unterbunden werden kann. Drittens. Die Anzeigepflichten gegenüber dem Bundestagspräsidenten werden insofern erweitert, als fortan die bisherige Unterscheidung von mandatsbegleitender Berufstätigkeit und Nebentätigkeit aufgehoben wird. Denn die Berufstätigkeit war bislang nur als solche, nicht aber hinsichtlich einzelner Tätigkeiten anzeigepflichtig. Damit wurde das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, mögliche Interessenkonflikte transparent zu machen, in diesem Bereich nur eingeschränkt erreicht. Die vorgesehene Neuregelung unterscheidet zukünftig nicht mehr zwischen Berufs- und Nebentätigkeit, sondern stellt primär auf die einzelne Tätigkeit ab. Viertens. Als weiteren Kernpunkt werden die Angaben der Abgeordneten in pauschalierter Form im Handbuch und im Internet veröffentlicht. Bisher unterschieden die Verhaltensregeln, was Beruf, sonstige Tätigkeiten sowie Einkommen angeht, zwischen Angaben, die nur dem Präsidenten gegenüber zu machen sind, und solchen, die im amtlichen Handbuch und im Internet veröffentlicht werden. Angaben über Einkünfte werden zurzeit nicht veröffentlicht und sind dem Präsidenten gegenüber im Falle des Berufs nicht, bei sonstigen Tätigkeiten grundsätzlich nur zu machen, wenn insgesamt ein bestimmter Mindestbetrag überschritten wird. Die Veröffentlichung soll zukünftig in Stufen erfolgen: Die Stufe l erfasst einmalige oder regelmäßige monatliche Einkünfte einer Größenordnung von 1 000 bis 3 500 Euro, die Stufe 2 Einkünfte bis 7 000 Euro und die Stufe 3 Einkünfte über 7 000 Euro. Regelmäßige monatliche Einkünfte werden als solche gekennzeichnet. Werden innerhalb eines Kalenderjahrs unregelmäßige Einkünfte zu einer Tätigkeit angezeigt, wird die Jahressumme gebildet und die Einkommensstufe mit der Jahreszahl veröffentlicht. Wir haben dieses Stufenmodell bewusst gewählt, um allen verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung zu tragen. Zwei Gutachter - Professor Dr. Dr. h. c. Meyer und Professor Dr. Waldhoff -, denen ich von dieser Stelle aus noch einmal für die von ihnen geleistete Arbeit danken möchte, haben uns - wenn auch mit unterschiedlichen Auffassungen - bei den im Übrigen sehr intensiven und konstruktiven Beratungen in der Rechtsstellungskommission begleitet und unterstützt. Bei der Ausgestaltung der Entwürfe sind die verfassungsrechtliche Stellung des Abgeordneten (Art. 38 GG) und die Grundrechte, die auch für uns als Mitglieder des Deutschen Bundestages gelten, berücksichtigt worden. Wir haben dabei - da bin ich sicher - insgesamt einen angemessenen Ausgleich zwischen dem berechtigten Interesse der Öffentlichkeit auf Offenlegung von Nebentätigkeiten und dem Schutz der individuellen Grundrechte des einzelnen Abgeordneten gefunden. Fünftens. Wir schaffen erstmalig ein Sanktionierungssystem. Das Präsidium kann neben der bisher schon geltenden Veröffentlichung in einer Drucksache des Bundestages nunmehr Ordnungsgelder bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festsetzen. Der Präsident macht die getroffene Entscheidung durch Verwaltungsakt geltend, womit wir dem Einzelnen die Möglichkeit geben, die Entscheidung rechtsstaatlich überprüfen zu lassen. Unzulässige Zuwendungen, Vermögensvorteile oder ihr Gegenwert sind dem Haushalt des Bundes zuzuführen. Dies sind harte Sanktionen. Aber wir sind der Ansicht, dass es das Ansehen des Parlaments und das seiner Repräsentanten gebietet, dass die Verletzung von Offenlegungspflichten und das arbeitslose Einkommen sanktioniert werden. Die vorliegenden Änderungen zielen eben nicht - wie uns teilweise auch vorgeworfen wurde - auf die Schaffung des "gläsernen Abgeordneten", der seine gesamten persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen hat. Wir sind aber der Auffassung, dass die Höhe der Nebeneinkünfte einen Hinweis darauf geben kann, ob ein Abgeordneter in der Wahrnehmung seines Mandats durch wirtschaftliche Abhängigkeiten beeinflusst werden kann. Um solchen Vermutungen über mögliche Mehrfachbelastungen und Interessenverflechtungen von Abgeordneten zu begegnen, sind die Regeln über die Veröffentlichung von Nebeneinkünften geschaffen worden. Bürgerinnen und Bürger erhalten damit hinreichende Informationen darüber, ob und wie der Abgeordnete den Wählerauftrag umsetzt. Mögliche Mutmaßungen über unzulässige Interessenverknüpfungen oder unzulässige Zuwendungen ohne Gegenleistung können damit ausgeräumt werden. Die Transparenzregelungen haben auch präventive Wirkung, da ein Abgeordneter die Offenlegung einer Mandatsausübung, die aufgrund übermäßiger Nebentätigkeiten nicht im Mittelpunkt seiner Abgeordnetentätigkeit steht oder einer unzulässigen Einflussnahme aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeiten unterliegt, befürchten muss. Der mit der Veröffentlichung einhergehende Grundrechtseingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Abgeordneten ist im Interesse der Sicherung der Unabhängigkeit des Mandats und zur Stärkung des Ansehens des Parlaments unseres Erachtens gerechtfertigt. Klare, verbindliche und transparente Regeln für die Mitglieder des Bundestages stärken das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die parlamentarische Demokratie. Mit den vor Ihnen liegenden Entwürfen leisten wir unseren Beitrag zur Stärkung des Ansehens des Parlaments. Christine Lambrecht (SPD): Abgeordnete des Deutschen Bundestags sind Abgeordnete aller in Deutschland lebenden Menschen. Es darf deshalb nicht der leiseste Verdacht entstehen, dass er oder sie finanziellen Abhängigkeiten ausgesetzt ist, die ihn oder sie in ihren Entscheidungen beeinflussen. Die Vorfälle um die Abgeordneten Laurenz Meyer und Ulrike Flach, die von Großkonzernen Gehälter bezogen haben, ohne dafür eine entsprechende Arbeitsleistung zu erbringen, haben die Diskussion um Nebentätigkeiten neu belebt und die Regierungsfraktionen veranlasst, die entsprechenden Regelungen für Abgeordnete noch genauer zu fassen. Es darf nicht der Hauch eines Verdachts bestehen, dass etwa bei Herrn Meyer der Bezug eines großzügigen Gehalts von einem großen Energiekonzern im Zusammenhang mit Herrn Meyers Position zum Ausstieg aus der Atomenergie stünde. Darum bestand Handlungsbedarf. Der Entwurf eines 26. Änderungsgesetzes zum Abgeordnetengesetz schreibt die wesentlichen Grundsätze im Abgeordnetengesetz fest. In § 44 a wird festgelegt, dass die Wahrnehmung des Mandats im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Abgeordneten steht. Präzisiert wird ferner die bisher nach § 44 a Abs. 2 Nr. 4 und § 9 Verhaltensregeln verbotene so genannte Interessentenzahlung, die nunmehr in § 44 a Abs. 3 geregelt und durch die Pflicht, unrechtmäßig erlangte Zuwendungen an die Bundeskasse abzuführen, ergänzt wird. Die Regelung in § 44 a Abs. 4 schafft im Falle der Verletzung von Anzeigepflichten ein Sanktionensystem, welches es dem Präsidium ermöglicht, Ordnungsgelder bis zur Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festzusetzen. Die bisherige Grundlage für die Verhaltensregeln wird neu gefasst. Die Änderung in Art. 2 sieht für Entscheidungen nach § 44 a AbgG die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vor. Der Antrag umfasst die sich aus der Änderung des Abgeordnetengesetzes ergebenden notwendigen Anpassungen der Verhaltensregeln. Dabei wird die bisherige Unterscheidung zwischen nicht anzeigepflichtigem Beruf und anzeigepflichtiger Nebentätigkeit aufgegeben und die Anzeigepflicht entsprechend ausgedehnt. Darüber hinaus werden die Mindestbeträge für anzeigepflichtige Einkünfte gegenüber der bisherigen Regelung abgesenkt. Einkünfte aus einer einzelnen Tätigkeit sind anzeigepflichtig, sofern sie monatlich 1 000 Euro übersteigen. Fortlaufende Einkünfte unterliegen der Anzeigepflicht, wenn sie im Jahr 10 000 Euro übersteigen. Wir bleiben damit bei den bisher verfolgten Prinzipien: Erstens: mehr Transparenz zur Aufklärung und Vorbeugung von Interessenkonflikten und Abhängigkeiten der Abgeordneten. Zweitens: Zugang aller gesellschaftlichen und beruflichen Gruppen zum Mandat. Drittens: Gleichbehandlung aller Abgeordneten im Rahmen der Neuregelung. Diese Offenheit wird sich letztlich für alle Beteiligten auszahlen, ganz bestimmt aber für einen demokratischen Parlamentarismus, der von der Glaubwürdigkeit lebt. Christian Lange (Backnang) (SPD): Was haben die Offenlegung von Managergehältern börsennotierter Unternehmen und mehr Transparenz von Abgeordnetennebentätigkeiten gemeinsam? In beiden Fällen geht es um Vertrauen, Vertrauen von Investoren in "ihre" Geschäftsführung und Vertrauen der Bürgerschaft in "ihre" Volksvertreter. Beides ist erschüttert. Deshalb brauchen wir beide Gesetze. Nachdem weitere Fälle in der Öffentlichkeit bekannt wurden, bei denen Abgeordnete unberechtigterweise von Firmen Zahlungen entgegengenommen haben, ist die Diskussion über die Nebentätigkeiten von Abgeordneten wieder neu entbrannt. Und das ist gut so! Denn gerade in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit und schwieriger gesellschaftlicher Umbruchprozesse ist die Signalwirkung solchen Fehlverhaltens verheerend. Deshalb werden wir die entsprechenden Neuregelungen noch vor dem Sommer 2005 verabschieden. Die bekannt gewordenen Missstände um Fehlverhalten einzelner Abgeordneter im Umgang mit Nebentätigkeiten zeigen deutlich, dass wir schärfere Gesetze brauchen. Deshalb habe ich bereits auf der Klausurtagung der SPD-Bundestagsfraktion am 14. und 15. Januar 2005 in Leipzig einen Gesetzentwurf zur Verschärfung des § 108 e des Strafgesetzbuches - Abgeordnetenbestechung - vorgestellt und mich für die restlose Offenlegung von Nebeneinkünften durch Änderung des Abgeordnetengesetzes eingesetzt. Eine Gruppe jüngerer Abgeordneter der SPD-Bundestagsfraktion hatte sich meinen Vorschlägen angeschlossen und den Stein ins Rollen gebracht. Leider sind immer Skandale notwendig, wie die Fälle des ehemaligen Bundesvorsitzenden der CDU-Sozialausschüsse, CDA, Hermann-Josef Arentz, und des ehemaligen Generalsekretärs der CDU, Laurenz Meyer, zeigen. Übrigens handelt es sich um eine alte Initiative aus dem Jahr 2002. In der letzten Wahlperiode wurde die letzte Verschärfung der Verhaltensrichtlinien gegen CDU/CSU und FDP durchgesetzt. Seither können alle Bürger auf der Homepage des Bundestages die Nebentätigkeiten der Bundestagsabgeordneten nachlesen, nicht jedoch die Höhe der Einnahmen daraus. Dies war im September 2002 am Widerstand von CDU/CSU und FDP gescheitert. Und wie damals stehen wir mit dieser Neuregelung wieder kurz vor Toresschluss - kurz vor dem Ende der Legislaturperiode, fast so, als würde sich Geschichte wiederholen. Die Rechtsstellungskommission des Ältestenrats hat meine Initiative sehr schnell aufgegriffen und festgestellt, dass wir die Einführung eines Sanktionsrechts - angelehnt an das Ordnungswidrigkeitenrecht - sowie eine Neuregelung der Abgeordnetenbestechung als Straftatbestand brauchen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die Regeln über die Anzeige und Veröffentlichung von Tätigkeiten und Einkommen von Abgeordneten im Abgeordnetengesetz sowie die Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages klarer gefasst und verschärft. Hierdurch wird dem berechtigten Interesse der Bevölkerung nach mehr Transparenz Rechnung getragen. Bisher gilt: Die Verhaltensregeln unterscheiden - wenn es um Beruf, sonstige Tätigkeiten sowie Einkommen geht - zwischen Angaben, die nur dem Präsidenten gegenüber zu machen sind, und solchen, die im amtlichen Handbuch und im Internet veröffentlicht werden. Angaben über Einkünfte werden zurzeit nicht veröffentlicht. Sie sind dem Präsidenten gegenüber im Falle des Berufs nicht zu machen und bei sonstigen Tätigkeiten nur dann, wenn insgesamt ein bestimmter Mindestbetrag überschritten wird. Bei Verstößen gegen die Pflichten nach den Verhaltensregeln ist bisher nur die Veröffentlichung einer Feststellung des Präsidenten vorgesehen, dass ein Mitglied des Bundestages seine Pflichten verletzt hat. Der vorliegende Gesetzentwurf stellt klar: Nebentätigkeiten von Abgeordneten sollen ausdrücklich weiter erlaubt sein. Forderungen nach einem generellen Verbot von Nebentätigkeiten erteilen wir eine klare Absage. Ich bin der Meinung, dass hier das Kind nicht gleich mit dem Bade ausgeschüttet werden darf. Ein Verbot von Nebentätigkeiten käme einem Berufsverbot für Abgeordnete gleich bzw. wir würden ein Parlament schaffen, dem vorzugsweise nur noch Berufsbeamte angehörten. Das will keiner, denn die Volksvertretung soll ja ein möglichst breites Spektrum aller Bevölkerungs- und Berufsgruppen widerspiegeln. Dafür müssen ausnahmslos Angaben über alle Einkünfte aus Nebentätigkeiten für die interessierte Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Es gilt: Das Mandat steht im Mittelpunkt der Abgeordnetentätigkeit, es darf keine Zuwendung ohne Gegenleistung erfolgen. Ausgenommen sind Spenden. Bereits das Diätenurteil des Bundesverfassungsgerichts 1975 hat übrigens festgestellt, dass das parlamentarische Mandat quasi zu einem - wenn auch tempo-rären - Beruf geworden ist. Durch die zentrale Stellung des Mandats als Hauptbeschäftigung der Abgeordneten wird die Wertigkeit der verfassungsrechtlichen Pflicht der Abgeordneten - Vertretung des ganzen Volkes - verdeutlicht. Abgesehen von den im Gesetz geregelten Unvereinbarkeiten bleiben Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat zulässig. So steht beispielsweise die Übernahme eines Regierungsamtes - Bundeskanzler, Bundesminister - einer Parlamentsmitgliedschaft nicht entgegen. Denn das Regierungsamt ist Teil des mit dem Mandat verbundenen öffentlichen Amtes eines Abgeordneten. Entsprechendes gilt für die Parlamentarischen Staatssekretäre. Auch die Wahrnehmung von parteipolitischen Aufgaben - Parteivorsitzender, Geschäftsführer, Generalsekretär - ist mit dem parlamentarischen Mandat vereinbar. Die von den Parteien aufgestellten Kandidaten werden durch Wahlen zu Mitgliedern des Parlaments. Aus der Natur der Sache ergeben sich Funktionsverschränkungen zwischen Partei und Parlament. Ob mit oder ohne Vereinbarung einer Interessentenvertretung liegt bei Einkommen ohne Gegenleistung in jedem Fall die Vermutung eines Interesseneinflusses nahe, der mit einem freien Mandat unvereinbar ist. Hier wird das Kriterium der Verkehrsüblichkeit zugrunde gelegt. Führt dies zu keinem Ergebnis, so ist der Begriff der Angemessenheit so auszulegen, dass ein Missbrauch unterbunden werden kann. Von einem Missbrauch ist insbesondere dann auszugehen, wenn Leistung und Gegenleistung offensichtlich außer Verhältnis stehen. Gegenüber dem Bundestagspräsidenten werden mit der Neuregelung die Anzeigepflichten erweitert, insbesondere um die betreffend die aus Nebeneinkünften erzielten Einnahmen. Des Weiteren werden die Angaben in pauschalierter Form veröffentlicht und ein Sanktionssystem in Form von Ordnungsgeldern wird eingerichtet. Werden anzeigepflichtige Tätigkeiten oder Einkünfte nicht angezeigt, kann der Präsident ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festsetzen. Der mit der Veröffentlichung einhergehende Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Abgeordneten ist im Interesse der Sicherung der Unabhängigkeit des Mandats und zur Stärkung des Ansehens des Parlaments gerechtfertigt. Die Sanktionierung findet allerdings da ihre Grenze, wo sie die freie Mandatsausübung beeinträchtigen würde. Um welche Beträge handelt es sich nun? Wir haben uns für das so genannte Dreistufenmodell entschieden. Dabei sollen Nebeneinkünfte in drei Einkommensstufen veröffentlicht werden. Die Stufe 1 erfasst einmalige oder regelmäßige monatliche Einkünfte einer Größenordnung von 1 000 bis 3 500 Euro, die Stufe 2 Einkünfte bis 7 000 Euro und die Stufe 3 Einkünfte über 7 000 Euro. Regelmäßige monatliche Einkünfte werden als solche gekennzeichnet. Werden innerhalb eines Kalenderjahrs unregelmäßige Einkünfte zu einer Tätigkeit angezeigt, wird die Jahressumme gebildet und wird die Einkommensstufe mit der Jahreszahl veröffentlicht. Würde man genauere Zahlen nennen, könnte das gerade unter Selbstständigen zu Problemen führen, wegen der Wettbewerbssituation oder zum Beispiel wegen spezieller Verschwiegenheitspflichten von Ärzten oder Anwälten. Und was passiert nun mit Zuwendungen oder Vermögensvorteilen, die unzulässigerweise von Abgeordneten angenommen wurden? Auch das haben wir geregelt. Solche Zuwendungen oder Vermögensvorteile bzw. ihr Gegenwert sind dem Haushalt des Bundes zuzuführen. Der Präsident macht den Anspruch geltend, soweit der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Die Regeln über die Veröffentlichung von Nebeneinkünften sind geschaffen worden, um den Bürgerinnen und Bürgern hinreichende Informationen darüber zu geben, ob und, wenn ja, wie der Abgeordnete den Wählerauftrag umsetzt. Der Bürger hat damit die Chance, sich einen genauen Überblick zu verschaffen, welchen wirtschaftlichen Abhängigkeiten der Abgeordnete unterliegt. Denn nur wenn man weiß, was einer nebenher verdient, kann man auch sagen, ob er wirklich nur dem eigenen Gewissen verantwortlich ist. Mögliche Mutmaßungen über unzulässige Interessenverknüpfungen oder unzulässige Zuwendungen ohne Gegenleistung können damit ausgeräumt werden. Gleichzeitig haben die Transparenzregelungen auch präventive Wirkung. Klare, verbindliche und transparente Regeln für die Mitglieder des Bundestages werden entscheidend dazu beitragen, dass das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die parlamentarische Demokratie wiederhergestellt wird. Die Verhandlungen über die aktuelle Anpassung der Verhaltensregeln kamen aufgrund der zögerlichen Haltung der Opposition zunächst nur schleppend voran. Nachdem die Opposition nach nun fünfmonatiger Debatte keinen einzigen konkreten Vorschlag unterbreiten konnte, nehmen wir die Verschärfung der Verhaltensregeln allein in die Hand. Denn eines ist klar: Wir müssen das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Unbestechlichkeit und Unabhängigkeit der Politik schnellstmöglich wiedergewinnen und sichern. Dr. Norbert Lammert (CDU/CSU): Die Koalitionsfraktionen haben den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vorgelegt, mit dem, "veranlasst durch die öffentliche Diskussion um Einzelfälle, die Regeln über die Anzeige und Veröffentlichung von Tätigkeiten und Einkommen von Abgeordneten im Abgeordnetengesetz sowie die Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages klarer gefasst und verschärft werden" sollen. Anfang des Jahres war bereits ein Positionspapier der Koalitionsfraktionen vorgelegt worden mit dem Ziel, die bestehenden Regelungen "zu erweitern, um mehr Transparenz zu schaffen". Die Rechtsstellungskommission des Ältestenrates ist der einvernehmlichen Bitte der Parlamentarischen Geschäftsführer aller Fraktionen vom 24. Februar 2005 gefolgt und hat sich in insgesamt fünf Sitzungen mit der Thematik der Nebentätigkeit von Bundestagsabgeordneten befasst. Vor jeder inhaltlichen Bewertung des Diskussionsgegenstandes will ich die außerordentlich sachliche und konstruktive Auseinandersetzung würdigen, mit der sich alle Mitglieder der Rechtsstellungskommission und die beiden Gutachter, die Verfassungsrechtler Prof. Hans Meyer und Prof. Christian Waldhoff, um die Klärung eines außergewöhnlich schwierigen Anliegens bemüht haben. Den beiden Gutachtern, aber auch der Verwaltung des Deutschen Bundestages, die ganz wesentlich behilflich gewesen ist, zur Aufklärung der behandelten Themen beizutragen, gilt der Dank jedenfalls aller Kommissionsmitglieder, ich denke, auch des ganzen Hauses. Die strenge Orientierung an der Sache und nicht an publizistischer Wirkung hat es möglich gemacht, die aufgeworfenen Fragen gründlich abzuarbeiten und unterschiedliche Bewertungen mit der gebotenen Differenzierung abzuwägen. Manchmal hätte ich mir gleichwohl die Öffentlichkeit der Kommissionsberatungen gewünscht, um eine verständlicherweise kritische Öffentlichkeit davon zu überzeugen, wie gründlich sich der Deutsche Bundestag mit den an seine Mitglieder zu Recht gestellten Anforderungen auseinandersetzt - und dass es die Patentlösungen eben nicht gibt, die zu Beginn jeder neuen Debattenrunde immer wieder suggeriert werden. Dies erklärt wohl auch hinreichend, warum sich die von den Koalitionsfraktionen vorgelegten konkreten Änderungen in der Art und Reichweite deutlich von den Ankündigungen und Aufforderungen unterscheiden, die sie zum Teil selbst gemacht oder aus Berichterstattungen und Kommentaren der Medien übernommen haben, die sich zeitweise einen fröhlichen Überbietungswettbewerb für "schärfere Regeln" geliefert haben. Die CDU/CSU-Fraktion hat sich daran nie beteiligt, aber zu jedem Zeitpunkt ihre Bereitschaft zu einer sachgerechten Weiterentwicklung des Abgeordnetengesetzes sowie der Verhaltensregeln erklärt, die neben den legitimen Ansprüchen der Öffentlichkeit und insbesondere der Wähler allerdings auch den Besonderheiten eines freien Mandates Rechnung tragen müssen. Im vorliegenden Gesetzentwurf soll nunmehr klargestellt werden, dass die Wahrnehmung des Amtes im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Abgeordneten steht, Abgeordnete außer Spenden keine Zuwendungen ohne entsprechende Gegenleistung entgegennehmen dürfen, die Anzeigepflichten gegenüber dem Bundestagspräsidenten erweitert werden - insbesondere um die aus Nebeneinkünften erzielten Einnahmen -, die Angaben in pauschalierter Form veröffentlicht werden und ein Sanktionssystem in Form von Ordnungsgeldern vorgesehen wird. Darüber kann man in der Tat reden und hoffentlich auch eine gemeinsame Lösung finden. Da die vorgesehenen Regelungen auch nach Auffassung der Koalition "teilweise gravierende Eingriffe in die Rechtsstellung der einzelnen Abgeordneten bedeuten", ist in den Ausschussberatungen allerdings sorgfältig zu prüfen, ob und inwieweit sie den beiden genannten Ansprüchen in gleicher Weise gerecht werden. Selbstverständlich muss sich ein Mitglied des Bundestages andere Ansprüche auf Offenlegung von beruflichen und nebenberuflichen Tätigkeiten und damit verbundenen Einkünften zumuten lassen als andere Bürgerinnen und Bürger ohne öffentliche Ämter und Mandate. Allerdings verliert ein Mitglied des Deutschen Bundestages mit seiner Wahl nicht seine Grundrechte, auch nicht das der informationellen Selbstbestimmung, für das im Übrigen das Bundesverfassungsgericht vergleichsweise präzise Vorgaben für den Gesetzgeber gemacht hat. Einschränkungen dieser Grundrechte müssen sich aus der Sache, also aus dem Mandat, begründen lassen. Dazu gehört ganz gewiss die Offenlegung von Tätigkeiten, die der Öffentlichkeit einen nachprüfbaren Eindruck vermitteln, ob der jeweilige Abgeordnete zur Wahrnehmung seines Mandats überhaupt in der Lage ist und/oder in welchem Umfang er dabei eigene oder fremde Interessen wahrnimmt. Die weit verbreitete Vermutung, mögliche Abhängigkeiten seien an der Höhe der Einkünfte zu erkennen, die sich aus beruflichen oder nebenberuflichen Tätigkeiten ergeben, teile ich persönlich nicht: Weder muss ein hohes Einkommen hohe Abhängigkeit bedeuten, noch schließen niedrige Bezüge hohe Abhängigkeiten aus. Die im Gesetzentwurf der Koalition vorgesehenen drei Stufen für die Angabe von "Nebeneinkünften" sollen offensichtlich diesem Problem gerecht werden, verfehlen im Ergebnis aber komplett den damit verbundenen Zweck. Die Stufen sind willkürlich; sie weisen keine Abhängigkeiten nach und bedienen im Ergebnis allenfalls die Neugier des Publikums, nicht aber seinen Informationsanspruch. Damit wird eben nicht - wie in der Zielsetzung des Gesetzentwurfs ausdrücklich angekündigt - "dem berechtigten Interesse der Bevölkerung nach mehr Transparenz Rechnung getragen". Dagegen mag eine ausdrückliche Klarstellung angezeigt sein, dass die Ausübung des Mandats im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Bundestages stehe. Allerdings darf man auch hier keine übertriebenen Erwartungen an die praktischen Folgen einer solchen deklaratorischen Festlegung haben. Sicher gut gemeint, aber hoch problematisch ist nach unserer Überzeugung die vorgesehene Normierung der "Angemessenheit" einer Gegenleistung als Voraussetzung der Zulässigkeit für die Annahme von Geld oder geldwerten Leistungen. Mit dieser hochgradig interpretationsbedürftigen, kaum justitiablen Formel werden mehr Probleme geschaffen als gelöst. Ohnehin sind Zuwendungen ohne Gegenleistungen, die an einen Bundestagsabgeordneten in der Erwartung gezahlt werden, die Interessen des Zahlenden zu vertreten, schon nach dem geltenden Abgeordnetengesetz - § 44 a, Abs. 2, Satz 4 - unzulässig. Die Scheinpräzisierung der "Angemessenheit" von Zuwendungen hätte im Übrigen und in den konkreten Fällen, die Anlass der jüngsten Überprüfung der geltenden Regeln waren, nicht weitergeholfen. Das freie Mandat ist weder normierbar noch mit dem Ordnungsrecht angemessen sanktionierbar. Dies mag man bedauern, muss man aber im Interesse der Wähler wie der Gewählten respektieren. Die vergangenen Fälle haben zugleich bewiesen, dass falsches Verhalten - selbst, wenn es nicht rechtswidrig ist, nicht einmal wissentlich begangen wird - von den feinen Antennen der medial verstärkten Öffentlichkeit wahrgenommen und zuverlässig, gelegentlich gnadenlos, dem Scharfgericht der öffentlichen Diskussion unterzogen wird. Am Ende steht häufig die härteste denkbare Sanktion für einen Parlamentarier: die Abwahl oder der erzwungene Rücktritt. Diese Wirkungsmacht einer funktionierenden parlamentarischen Demokratie könnte auch das schärfste Abgeordnetengesetz nicht entfalten, weil seine einfachgesetzliche Regelungskraft an der Grenze elementarer verfassungsrechtlicher Grundsätze endet. Der vorliegende Gesetzentwurf ist bereits die 26. Novelle des Abgeordnetengesetzes und vermutlich nicht die letzte. Wir sollten in der Hektik dieser Wochen vor einer möglichen Bundestagswahl nicht der Versuchung nachgeben, auf Kosten des Parlaments und des freien Mandats vermeintlich publikumswirksame, tatsächlich aber unangemessene und nicht praktikable Regelungen zu verabschieden. Wir sollten uns deshalb in Verantwortung auch vor nachfolgenden Parlamentariergenerationen im Gesetzgebungsverfahren um einen tragfähigen Konsens bemühen. Die Rechtsstellungskommission hat mit ihrer Arbeit und den vorliegenden Gutachten und Protokollen hierzu wichtige Hinweise gegeben. Volker Beck (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Die Koalition hat ihre Beratungen zügig abgeschlossen und bringt - wie angekündigt - noch vor dem Ablauf dieser Wahlperiode Regelungen auf den Weg, die künftig mehr Transparenz bei den Einkünften von Abgeordneten gewährleisten. Ziel der Reform ist es, die Unabhängigkeit der Abgeordneten zu sichern. Verschärfte Anzeige- und Offenlegungspflichten, die alle Einkünfte betreffen, sollen es den Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, wirtschaftliche Einflussnahme auf Abgeordnete besser zu erkennen und damit wirkungslos zu machen. Gegenwärtig unterscheiden die Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages, was Beruf, sonstige Tätigkeiten sowie Einkommen angeht, zwischen Angaben, die nur dem Präsidenten gegenüber zu machen sind, und solchen, die im amtlichen Handbuch und im Internet veröffentlicht werden. Angaben über Einkünfte werden zur Zeit nicht veröffentlicht und sind dem Präsidenten gegenüber im Falle des Berufs im Sinne der Verhaltensregeln nicht, im Übrigen bei sonstigen Tätigkeiten grundsätzlich nur zu machen, wenn insgesamt ein bestimmter Mindestbetrag überschritten wird. Bei Verstößen gegen die Pflichten nach den Verhaltensregeln ist bisher nur die Veröffentlichung einer in einem bestimmten Verfahren getroffenen Feststellung des Präsidenten vorgesehen, dass ein Mitglied des Bundestages seine Pflichten verletzt hat. Diese Rechtslage wird nunmehr geändert. So wird im Abgeordnetengesetz bzw. in den Verhaltensregeln für Abgeordnete klargestellt, - dass die Wahrnehmung des Amtes im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Abgeordneten steht (Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat aber möglich sind), - Abgeordnete außer Spenden keine Zuwendungen ohne entsprechende Gegenleistung entgegennehmen dürfen (insoweit unzulässig erhaltene Zuwendungen müssen an den Bund zugeführt werden), - die Anzeigepflichten gegenüber dem Bundestagspräsidenten insofern erweitert werden, als fortan die bisherige Unterscheidung von mandatsbegleitender Berufstätigkeit und Nebentätigkeit aufgehoben wird, - die Angaben in pauschalierter Form stufenweise (1. Stufe, monatliche Einkünfte von 1 000 bis 3 500 Euro; 2. Stufe: Einkünfte bis 7 000 Euro; 3. Stufe: Einkünfte über 7 000 Euro) im amtlichen Handbuch und auf den lnternetseiten des Deutschen Bundestages veröffentlicht werden und - ein Sanktionssystem in Form von Ordnungsgeldern vorgesehen wird. Konkret: Kommt der Abgeordnete in diesem Zusammenhang seinen Pflichten nicht nach, so kann der Bundestagspräsident gegen ihn ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung, also rund 48 000 Euro, verhängen. Die Opposition hat in der Rechtsstellungskommission des Ältestenrates, in der auf Grundlage eines rot-grünen Eckpunktepapiers die neuen Regelungen auch mit Verfassungsrechtlern besprochen worden waren, beharrlich das Vorhaben blockiert. Die Vertreter von CDU/CSU und FDP haben während der rund fünfmonatigen Debatte in der Kommission des Ältestenrats keinen einzigen konkreten Gegenvorschlag eingebracht. Die FDP ist grundsätzlich nicht zu Veränderungen bereit, die Unionsvertreter sind lediglich als Fragesteller und Bedenkenträger aufgetreten. Ich kann die Opposition nur davor warnen, die Beratungen des Nebentätigkeitsgesetzes im Bundestag zu verschleppen. Im federführenden Geschäftsordnungsausschuss jedenfalls haben Union und FDP eine Verabschiedung in der nächsten Sitzungswoche in Frage gestellt. Ich hoffe, dass es bei Schwarz-Gelb hier in den nächsten Tagen noch zu einem Meinungsumschwung kommt. Jörg van Essen (FDP): Das Thema, das wir heute in dieser Debatte behandeln, beinhaltet eine Fülle von hochsensiblen rechtlichen und insbesondere verfassungsrechtlichen Problemen. Meine kurze Redezeit erlaubt mir daher nur, die wichtigsten Fragen kurz anzusprechen. Ich habe großes Verständnis für das Interesse der Öffentlichkeit an Transparenz und Kontrolle. Die Bürger haben ein berechtigtes Interesse, zu erfahren, für welche Tätigkeiten die Abgeordneten neben der Wahrnehmung ihres Mandats Zeit einsetzen und in welchem Konflikt diese Tätigkeiten möglicherweise mit dem Mandat stehen. Parlamentarier stehen unter besonderer Beobachtung durch die Öffentlichkeit und zu Recht müssen besondere Maßstäbe angelegt werden. Der Deutsche Bundestag hat sich bereits heute Verhaltensregeln gegeben, die einen Großteil dessen enthalten, was gegenwärtig als angeblich neue Vorschläge diskutiert wird. Schon zum Ende der 14. Wahlperiode hat der Deutsche Bundestag eine Änderung seiner Verhaltensregeln vorgenommen. Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages wurde entsprechend novelliert und so besteht bereits jetzt die Pflicht zur Veröffentlichung von Beraterverträgen. Anzugeben sind Name und Anschrift des Vertragspartners sowie der Gegenstand der Tätigkeit. Zu veröffentlichen sind darüber hinaus neben dem Beruf oder dem Mandat ausgeübte Tätigkeiten, insbesondere gutachterliche, publizistische und Vortagstätigkeiten. Anzugeben sind Art der Tätigkeit, Name und Anschrift des Auftraggebers, sofern das Entgelt mehr als 3 000 Euro im Monat oder 18 000 Euro im Jahr übersteigt. Zudem besteht eine Veröffentlichungspflicht bei einer Beteiligung an einer Kapital- oder Personengesellschaft, wenn dem Mitglied des Deutschen Bundestages mehr als 25 Prozent der Stimmrechte zustehen. Es hat sich bei allen Vorfällen der vergangenen Jahre, wo Abgeordnete durch tatsächliches oder vermeintliches Fehlverhalten aufgefallen sind, deutlich gezeigt, dass die Verhaltensregeln bereits in ihrer geltenden Fassung ein breites Spektrum bieten, um diese Fälle angemessen zu erfassen. Kein Fehlverhalten eines Kollegen oder einer Kollegin blieb ohne gravierende Konsequenzen für den oder die Abgeordnete. Die Verhandlungen in der Rechtsstellungskommission des Ältestenrates sind durchgehend konstruktiv geführt worden. Die große Anzahl an diskutierten Fragen hat deutlich gemacht, wie schwierig es ist, eine Erweiterung der Verhaltensregeln vorzunehmen, die sich noch im verfassungsrechtlich zulässigen Bereich befindet. Interessant war zu sehen, dass selbst bei Kollegen von den Koalitionsfraktionen am Ende der Beratungen eher Skepsis und Zweifel blieben hinsichtlich der vormals großspurig vorgetragenen Forderungen. Das Interesse der Öffentlichkeit an Transparenz ist ein hohes und zu respektierendes Gut. Aber es hat keine Grundrechtsqualität. Aus Sicht der FDP lässt der Koalitionsentwurf viele Rechtsfragen, insbesondere die nach der Zulässigkeit der Grundrechtseingriffe, offen und unbeantwortet. Beispielhaft nenne ich die Grundrechtsbetroffenheit von Dritten. Von der geplanten Offenlegungspflicht sind auch Dritte erfasst, insbesondere wenn sie Ehe- oder Geschäftspartner der Abgeordneten sind. Auch über sie und ihre wirtschaftlichen Aktivitäten werden der Öffentlichkeit Informationen mitgeteilt. Hier kann die Offenlegungspflicht bei dem betroffenen Dritten eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz auslösen. Es ist für mich unfassbar, wenn von Rot-Grün auf diese massiven verfassungsrechtlichen Einwände lediglich die Möglichkeit aufgezeigt wird, ein Gesellschafter könne sich ja von seiner Firma trennen, falls Grundrechte Dritter, beispielsweise eines Geschäftspartners, verletzt werden. Meine Frage, ob sich ein Mandatsträger des Deutschen Bundestages bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung von seinem Partner scheiden lassen muss, blieb bei den Beratungen unbeantwortet. Der Gutachter Professor Waldhoff hat in seinem Gutachten für die Rechtsstellungskommission sehr deutlich und überzeugend die rechtlichen Grenzen aufgezeigt. Er unterstützt die verfassungsrechtlichen und rechtlichen Bedenken der FDP weitgehend. Vergessen wird auch oft, dass der Abgeordnete neben seiner Tätigkeit als Volksvertreter auch Privatperson und Bürger ist. Dies gilt selbstverständlich auch für die Grundrechte auf Eigentums- und Berufsfreiheit sowie für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Bei Selbstständigen und Freiberuflern würden durch umfangreichere Offenlegungspflichten, als wir sie gegenwärtig haben, Wettbewerbsnachteile entstehen. Die Konkurrenten könnten so Einblick in deren unternehmerische Tätigkeiten bekommen. Auch hier müssen klare Grenzen gezogen werden. Es ist völlig klar, dass mit den geplanten Neuregelungen eins auf jeden Fall erreicht wird: Angestellte, Freiberufler und Gewerbetreibende werden künftig von einer Kandidatur zum Deutschen Bundestag eher absehen. Sie haben nicht die Sicherheit der in übergroßer Zahl im Bundestag vertretenen Beamten und Gewerkschaftsfunktionäre, jederzeit in den Beruf zurückzukehren. Gerade für sie ist es deshalb außerordentlich wichtig, dass sie als Abgeordnete auch während der Ausübung des Mandats ihre Berufsausübung beibehalten können, um nach dem Ausscheiden aus dem Mandat ohne Problem in ihren alten Beruf zurückkehren zu können. Meine Fraktion hat einen hohen Anteil von Kolleginnen und Kollegen aus solchen Berufen. Selbstverständlich ist die FDP-Bundestagsfraktion offen für wirkliche Verbesserungen. Es spricht nichts dagegen, eine Vorschrift in das Abgeordnetengesetz aufzunehmen, wonach die Mandatstätigkeit im Mittelpunkt des Abgeordneten steht. Dies ist eine Selbstverständlichkeit. Vernünftigen Sanktionsregelungen wird sich die FDP auch nicht verschließen. Auf unser Drängen ist von der Koalition eine Verjährungsregel aufgenommen worden. Dass diese rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit zunächst nicht berücksichtigt war, zeigt, wie oberflächlich die Koalition mit den Rechten der Kolleginnen und Kollegen umgeht. Zu all diesen Fragen ist die FDP nach wie vor gesprächsbereit. Für die FDP bleibt aber eines klar: Eine Neuregelung darf Grundrechte nicht verletzen und die Zahl der im Bundestag ohnehin schon in viel zu geriner Zahl vertretenen Mittelständler, Selbstständigen und Freiberufler nicht noch weiter beeinträchtigen.